Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalvermittlung job-in Service GmbH
Alle personenbezogenen Bezeichnungen stehen für beide Geschlechter.
1.Grundlagen und Vorrang des Vertrages Personalvermittlung
1.1Die Job-in Service GmbH, welche auch im Besitz einer Erlaubnis
nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist oder andere mit
der Job-in Service GmbH verbundene Unternehmen im Sinne der §§
15 ff. AktG (im Folgenden allgemein als JOB-IN SERVICE GMBH
bezeichnet) vermitteln Anstellungsverträge zwischen dem Kunden und
Arbeitnehmern („Vertrag Personalvermittlung“).
1.2 Soweit die Vereinbarungen des Vertrages Personalvermittlung
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Personalvermittlung
(„AGB“) widersprechen, gehen die Vereinbarungen des Vertrages
Personalvermittlung vor.
2. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
2.1 Ein Vertrag Personalvermittlung kommt zustande, sobald sich der
Kunde und JOB-IN SERVICE GMBH über die Konditionen eines
Vertrages Personalvermittlung einig sind.
2.2 JOB-IN SERVICE GMBH erbringt die nach dem Vertrag
Personalvermittlung definierten Leistungen, insbesondere stellt JOBIN
SERVICE GMBH dem Kunden entsprechend dem Vertrag
Personalvermittlung Kandidaten vor („Präsentierte Kandidaten“).
JOB-IN SERVICE GMBH schuldet keinen Vermittlungserfolg.
Eigenschaften, die Qualifikation der Präsentierten Kandidaten, die
Qualität deren Arbeitsleistung sowie schriftliche oder mündliches
Angaben des Präsentierten Kandidaten stellen keine Zusicherungen
von JOB-IN SERVICE GMBH dar.
2.3 Das durch den Vertrag Personalvermittlung begründete Vertragsverhältnis
ist nicht exklusiv. Sowohl der Kunde ist berechtigt, dritte
Dienstleister mit der Suche von geeigneten Kandidaten zu beauftragen,
also auch ist JOB-IN SERVICE GMBH berechtigt, für andere
Kunden geeignetes Personal zu suchen.
2.4 JOB-IN SERVICE GMBH erbringt und schuldet keine
Rechtsberatung. Auf Wunsch des Kunden wird JOB-IN SERVICE
GMBH diesem einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt
empfehlen.
3. Entstehung und Höhe des Provisionsanspruches
3.1 Der Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss des Anstellungsvertrags
zwischen dem Kunden bzw. einem mit diesem im Sinne der
§§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen und dem Präsentierten
Kandidat. Stellt der Kunde bzw. ein mit diesem im Sinne der §§ 15 ff
AktG verbundenes Unternehmen einen Präsentierten Kandidaten im
Rahmen einer anderen – z. B. vom ursprünglichen Anforderungsprofil
oder der Stellenbeschreibung abweichenden – Position oder zu anderen
Bedingungen als ursprünglich geplant ein, hat dies auf den Provisionsanspruch
grundsätzlich keine Auswirkungen.
3.2 Für das Entstehen des Provisionsanspruches genügt grundsätzlich
Mitursächlichkeit der Leistungen von JOB-IN SERVICE GMBH für
die Begründung des Anstellungsvertrages zwischen dem Kunden bzw.
dem mit diesem im Sinne der §§ 15 ff AktG verbundenen
Unternehmen und dem Präsentierten Kandidaten. Es ist nicht
erheblich, zu welchem Zeitpunkt der Anstellungsvertrag geschlossen
wird oder beginnt.
3.3 Ungeachtet einer etwaigen vorherigen Beendigung des Vertrages
Personalvermittlung entsteht der Provisionsanspruch von JOB-IN
SERVICE GMBH gegenüber dem Kunden jedenfalls dann, wenn der
Kunde oder ein mit diesem im Sinne der §§ 15 ff AktG verbundenes
Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach Präsentation des
Kandidaten einen Anstellungsvertrag mit einem von JOB-IN SERVICE
GMBH Präsentierten Kandidaten schließt.
3.4 Der JOB-IN SERVICE GMBH nach Vermittlung eines
Präsentierten Kandidaten im Sinne des Vertrages Personalvermittlung
zustehende Provisionsanspruch orientiert sich in der Regel an dem
Brutto-Monatsgehalt oder an dem Brutto-Jahresgehalt.
§ Brutto-Monatsgehalt im Sinne des Vertrages Personalvermittlung
ist definiert als 1/12 der Gesamtheit der Brutto-Jahresbezüge (bei
unterstellter durchgängiger Beschäftigung des betreffenden Prä -
sentierten Kandidaten von mindestens 12 Monaten) des betreffenden
Präsentierten Kandidaten aus seinem Anstellungsverhältnis
mit dem Kunden (einschließlich anteiligem Urlaubs- und/oder
Weihnachtsgeld, anteiliger Prämien-, Provisions- oder sonstiger
Sonderzahlungen und geldwerten Vorteile, wie z.B. Dienstwagen,
wobei für variable Vergütungsbestandteile ein Zielerreichungs- und
Auszahlungsgrad von 100% unterstellt wird).
§ Brutto-Jahresgehalt im Sinne Vertrages Personalvermittlung ist
definiert als die Gesamtheit der Brutto-Jahresbezüge (bei unterstellter
durchgängiger Beschäftigung des betreffenden Präsentierten
Kandidaten von mindestens 12 Monaten) des betreffenden
Präsentierten Kandidaten aus seinem Anstellungsverhältnis mit
dem Kunden (einschließlich anteiligem Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld,
anteiliger Prämien-, Provisions- oder sonstiger Sonderzahlungen
und geldwerten Vorteile, wie z.B. Dienstwagen,
wobei für variable Vergütungsbestandteile ein Zielerreichungs- und
Auszahlungsgrad von 100% unterstellt wird).
3.5 Weigert sich der Kunde auf Verlangen von JOB-IN SERVICE
GMBH das Brutto-Monatsgehalt oder das Brutto-Jahresgehalt des
eingestellten Präsentierten Kandidaten mitzuteilen, ist JOB-IN
SERVICE GMBH berechtigt, die Provision auf Grundlage eines für die
Qualifikation des betreffenden Präsentierten Kandidaten
marktüblichen Brutto-Monatsgehalts oder Brutto-Jahresgehalts zu
berechnen und den Provisionsanspruch in entsprechender Höhe
gegen den Kunden geltend zu machen.
3.6 Der Provisionsanspruch bleibt von einer späteren Aufhebung oder
Kündigung des zunächst geschlossenen Anstellungsvertrages
unberührt.
4. Rechnung, Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung
4.1 JOB-IN SERVICE GMBH stellt dem Kunden den geschuldeten
Provisionsanspruch und weitere nach dem Vertrag
Personalvermittlung geschuldete Zahlungen vereinbarungsgemäß in
Rechnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Der in Rechnung gestellte Betrag ist innerhalb von zehn Tagen
nach Zugang zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzugs sind die
gesetzlichen Verzugszinsen geschuldet.
4.3 Forderungen oder Gegenrechte des Kunden berechtigen nur
insoweit zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts,
als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Ansprüche oder Gegenrechte des Kunden handelt.
5. Beschränkte Schadensersatzhaftung von JOB_IN SERVICE
GMBH
5.1 Sofern JOB-IN SERVICE GMBH, ihre gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder
vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen,
haftet JOB-IN SERVICE GMBH für den daraus entstehenden Schaden
des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.
5.2 Sofern JOB-IN SERVICE GMBH, ihre gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht lediglich einfach
fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche des Kunden
gegen JOB-IN SERVICE GMBH, gleich welcher Art und aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen,
es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche
Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertraut und vertrauen darf.
5.3 Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung
gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
5.4 Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden
Regelungen unberührt.
5.5 Eine Haftung von JOB-IN SERVICE GMBH für etwaige durch den
Präsentierten Kandidaten verursachte Schäden, einschließlich eines
etwaigen Vertrauensschadens sowie eine Haftung für die Eignung
oder Arbeitsleistung des Kandidaten ist mangels Pflichtverletzung von
JOB-IN SERVICE GMBH ausgeschlossen.
6. Geltungsbereich
6.1 Diese AGB sind Grundlage aller Verträge zwischen dem Kunden
und JOB-IN SERVICE GMBH und gelten insbesondere für alle Rechte
und Pflichten beider Vertragsparteien, und zwar auch für alle
zukünftigen Verträge zwischen dem Kunden und JOB-IN SERVICE
GMBH, auch wenn die Vertragsparteien die Geltung dieser AGB
zukünftig nicht ausdrücklich vereinbaren.
6.2 Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder
ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden oder Verweise auf
solche Vertragsbedingungen erkennt JOB-IN SERVICE GMBH auch
dann nicht an, wenn JOB-IN SERVICE GMBH diesen nicht
ausdrücklich widerspricht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalvermittlung job-in Service GmbH
Alle personenbezogenen Bezeichnungen stehen für beide Geschlechter.
Die vorbehaltlosen Leistungen von JOB-IN SERVICE GMBH oder die
Entgegennahme von Zahlungen durch JOB-IN SERVICE GMBH
bedeuten kein Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und
salvatorische Klausel
7.1 Erfüllungsort für die Erfüllung aller gegenseitigen Verpflichtungen
aus dem Vertrag Personalvermittlung ist der vertraglich vereinbarte
Erfüllungsort, in Ermangelung eines solchen ist Erfüllungsort der Sitz
von JOB-IN SERVICE GMBH.
7.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit
dem Vertrag Personalvermittlung ergeben, ist internationaler
Gerichtsstand die Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher
örtlicher Gerichtsstand ist der Sitz von JOB-IN SERVICE GMBH,
sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. JOB-IN
SERVICE GMBH ist jedoch berechtigt, den Kunden an einem anderen
nach den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung zuständigen
Gerichts zu verklagen.
7.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und
JOB-IN SERVICE GMBH gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und
des internationalen Privatrechts.
7.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar
oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen,
undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige
Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise
vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit
oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre