1. Grundlagen und Vorrang des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
1.1 Als Inhaberin der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gem. § 1
Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) stellt die Job-in
Service GmbH oder andere mit der Job-in Service GmbH verbundene
Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG (im Folgenden allgemein als
„JOB-IN SERVCIE GMBH“ bezeichnet) dem Entleiher (nachfolgend
„Auftraggeber“) auf Grundlage des AÜG, der nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und der
Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (nachfolgend
„AÜV“) ihre Leiharbeitnehmer (nachfolgend „Mitarbeiter“, wobei die
Bezeichnung für beide Geschlechter gilt) zur Verfügung.
1.2. Soweit der AÜV diesen AGB widerspricht, geht der AÜV vor.
2. Vertragsparteien, Vertragsschluss, Schriftform und Haftung des
Auftraggebers
2.1. Vertragsparteien des zustande gekommenen AÜVs sind einzig JOBIN
SERVCIE GMBH und der Auftraggeber.
2.2. Dementsprechend sind die Kündigung und Änderungen des AÜVs,
Änderungen der Einsatzdauer, die Art der Tätigkeit oder die Arbeitszeit
betreffend (die Aufzählung ist exemplarisch und nicht abschließend) nur
unmittelbar zwischen JOB-IN SERVCIE GMBH und dem Auftraggeber
zu vereinbaren, nicht zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter.
Der Mitarbeiter ist nicht befugt, für JOB-IN SERVCIE GMBH
rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen.
2.3. Über den AÜV werden zwei gleichlautende Ausfertigungen
aufgenommen. Der Auftraggeber erhält eine von JOB-IN SERVCIE
GMBH unterzeichnete Ausfertigung des AÜV und JOB-IN SERVCIE
GMBH erhält eine durch den Auftraggeber unterzeichnete Ausfertigung.
2.4. Der AÜV ist gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 5
AÜG vor dem Beginn der Arbeitnehmerüberlassung als solcher zu
bezeichnen und in Schriftform gemäß § 126 Bürgerliches Gesetzbuch zu
schließen. Verstöße stellen gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 1c AÜG eine
Ordnungswidrigkeit dar. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden die
JOB-IN SERVCIE GMBH durch die Nichteinhaltung der vorstehend
genannten gesetzlichen Vorschriften entstehen, es sei denn, der
Auftraggeber hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
3. Änderungen und Nebenabreden
Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung ganzer Regelungen oder
deren Teile des AÜV oder der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Mündliche Abreden sind nicht getroffen.
4. Angewandter Tarifvertrag und Nachberechnung
4.1 Auf das Arbeitsverhältnis zwischen JOB-IN SERVCIE GMBH und
dem Mitarbeiter finden die zwischen BAP e.V. und den
Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträge
Anwendung.
4.2 Wenn und soweit nach Abschluss des jeweiligen AÜV für den an den
Auftraggeber überlassenen Mitarbeiter
4.2.1 eine Erhöhung der nach Maßgabe der anwendbaren Tarifverträge an
den Mitarbeiter zu zahlenden tariflichen Entgelte (einschließlich
Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) oder
von tariflichen Aufwandsersatzleistungen eintritt, oder
4.2.2 eine Erhöhung der tariflichen Entgelte (einschließlich
Weihnachtsoder
Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) oder von tariflichen
Aufwandsersatzleistungen aufgrund eines Wechsels des anzuwendenden
Tarifvertrages durch JOB-IN SERVCIE GMBH eintritt, oder
4.2.3 erstmals Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge an
den
Mitarbeiter zu zahlen sind, als von JOB-IN SERVCIE GMBH bei
Abschluss des jeweiligen AÜV kalkuliert, und deren Zahlbarkeit (i) nach
den insoweit von dem Auftraggeber mitgeteilten Informationen für JOBIN
SERVCIE GMBH nicht erkennbar war oder (ii) darauf
zurückzuführen ist, dass sich die von dem Auftraggeber mitgeteilten
tatsächlichen Umstände in dem Einsatzbetrieb des Auftraggebers
geändert haben, oder
4.2.4 das gesetzliche Prinzip des „equal treatment“ gemäß § 9 (1) Nr. 2
AÜG Anwendung findet und dem Mitarbeiter hierdurch höhere Entgeltoder
Aufwandsersatzansprüche zustehen, als mit JOB-IN SERVCIE
GMBH arbeitsvertraglich vereinbart, ist JOB-IN SERVCIE GMBH
berechtigt, auch rückwirkend für den Zeitraum ab Wirksamwerden der
vorgenannten Entgelterhöhungen bzw. Zahlbarkeit der (höheren)
Branchenzuschläge die Vergütung zu erhöhen. Die Erhöhung hat durch
Erhöhung des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes entsprechend der
ursprünglichen Kalkulation von JOB-IN SERVCIE GMBH zu erfolgen.
JOB-IN SERVCIE GMBH hat dem Auftraggeber die Erhöhung
nachvollziehbar zu begründen.
4.2.5 JOB-IN SERVCIE GMBH hat den Auftraggeber unverzüglich nach
Kenntnisnahme von den unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.4 genannten
Erhöhungen zu unterrichten.
4.3 Unabhängig von den Regelungen in Ziffer 4.2 ist eine Erhöhung der
Vergütung bei ansonsten grundsätzlich unveränderten
Vertragskonditionen wirksam, wenn JOB-IN SERVCIE GMBH den
Auftraggeber über Höhe und Zeitpunkt der neuen Vergütung in Textform
(E-Mail, Fax genügt) unterrichtet und der Auftraggeber nicht innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang dieser Unterrichtung der Erhöhung in
Textform (E-Mail, Fax genügt) widerspricht.
5. Zuschläge, Sachmittel und Anfahrten
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, erhebt JOB-IN SERVCIE GMBH auf
Basis der vereinbarten Stundenverrechnungssätze die nachfolgenden
Zuschläge:
Mehrarbeit ab der 40,00 h/Woche oder ab der 8,00 – 10,00 h/täglich 25%
Mehrarbeit ab der 50,00 h/Woche oder ab 10,00 h/täglich 50%
Sonntagsarbeit 50%
Feiertagsarbeit 100%
(Heiligabend und Silvester ab 14:00 Uhr)
Nachtarbeit (22.00 bis 06.00 Uhr) 25%
Treffen mehrere der vorgenannten Zuschläge zusammen, ist nur der
jeweils 8höchste zu zahlen.
5.2 In den Stundenverrechnungssätzen ist die Gestellung von
Werkzeugen, Ausrüstungsgegenst.nden und sonstigen Sachmitteln sowie
die Zeit für Anfahrten nicht enthielt. Einzelheiten zu den
Stundenverrechnungssätzen sowie zur Vergütung von Werkzeugen,
Ausrüstungsgegenst.nden und sonstigen Sachmitteln sowie für die Zeit
für Anfahrten ergeben sich aus dem AÜV.
6. Kündigung
Der Auftraggeber kann den AÜV mit einer Frist von 5 Werktagen
kündigen, soweit der AÜV keine entgegenstehenden Bestimmungen
enthält. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
7. Weisungsrechte, Weisungspflichten und Sicherheitsvorschriften
7.1 Der Auftraggeber hat das Recht, dem Mitarbeiter all diejenigen
Weisungen zu erteilen, die nach ihrem Umfang und nach ihrer Art in den
Tätigkeitsbereich fallen, für den JOB-IN SERVCIE GMBH den
Mitarbeiter überlassen hat. Außerdem darf der Auftraggeber dem
Mitarbeiter in gleicher Weise Arbeiten übertragen und dieselben
beaufsichtigen.
7.2 Der Auftraggeber übernimmt während der Überlassung gegenüber
dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten entsprechend derjenigen eines
Arbeitgebers; so ist er dazu verpflichtet, alle relevanten gesetzlichen
Normen, die der Sicherheit und dem Schutz des Mitarbeiters dienen,
insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten und diesen
auch mit den betrieblichen Schutzvorschriften vertraut zu machen.
7.3 Die für den Einsatzbetrieb geltenden Arbeitsschutzvorschriften wie
beispielsweise Betriebs-, Gefahren- oder Arbeitsschutz sind dem
Mitarbeiter mitzuteilen. Alle Arbeitsabläufe müssen in der Weise geregelt
sein, dass der Mitarbeiter gegen Gesundheitsschäden und Gefahren
geschützt ist. Erste Hilfe-Einrichtungen und Maßnahmen sind vom
Auftraggeber sicherzustellen.
7.4 Zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten gewährt der
Auftraggeber JOB-IN SERVCIE GMBH jederzeit Zutrittsrecht zu ihren
Mitarbeitern und deren Arbeitsplätzen.
7.5 Insbesondere hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass er den
Mitarbeiter am Arbeitsplatz an allen Vorrichtungen, Arbeitsmitteln,
Maschinen und Werkzeugen, mit denen er umgehen soll, unterweist und
über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie über
Maßnahmen zu deren Abwendung qualifiziert informiert wird.
7.6 Der Auftraggeber stellt dem Mitarbeiter speziellen,
einsatzspezifischen Arbeitsschutz auf eigene Kosten zur Verfügung (dies
gilt nicht für die Grundausstattung wie Schutzhelm, Schutzbrille, S3-
Sicherheitsschuhe, Kopfspiegel bei Schweißern usw.).
7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Arbeitsunfälle
unverzüglich der zuständigen Berufsgenossenschaft gem. § 193 SGB VII
zu melden und dieses Unfallereignis zeitgleich auch JOB-IN SERVCIE
GMBH gegenüber anzuzeigen.
8. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Forderungsabtretung
und Aufrechnung
8.1 Rechnungen werden auf Grundlage der vom Auftraggeber
abzuzeichnenden Tätigkeitsnachweise erstellt, die der Mitarbeiter mit
sich führt. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die abzeichnende
und dem Rechtskreis des Auftraggebers zugehörige Person auch
zeichnungsberechtigt ist.
8.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeitsnachweise
wöchentlich oder unmittelbar nach Einsatzende abzuzeichnen. Geschieht
dies nicht, so stellen die Angaben des Mitarbeiters auf dem
Tätigkeitsnachweis die maßgebende Berechnungsgrundlage dar.
8.3 Maßgebend für die Berechnung der Rechnungssumme ist
grundsätzlich der vereinbarte Stundenverrechnungssatz multipliziert mit
den Arbeitsstunden zuzüglich einschlägiger Zuschläge und Berechnungen
für Sachmittel und Anfahrten entsprechend Ziffer 5. zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.4 Rechnungen sind nach Erhalt unmittelbar und ohne Abzug zur
Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Verzugsnormen.
8.5 Die Mitarbeiter sind ausdrücklich nicht zum Inkasso berechtigt.
Demzufolge werden Zahlungen, die dem Mitarbeiter gegenüber
vorgenommen werden, weder anerkannt noch wird der Auftraggeber
durch eine solche Zahlung von seiner Verpflichtung gegenüber JOB-IN
SERVCIE GMBH frei. 8.6 JOB-IN SERVCIE GMBH darf ihr aus dem
AÜV zustehende Ansprüche jederzeit ganz oder teilweise an Dritte
verpfänden oder abtreten. 8.7 Forderungen oder Gegenrechte des
Auftraggebers berechtigen nur insoweit zur Aufrechnung oder zur
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, als es sich um
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder Gegenrechte
des Auftraggebers handelt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung job-in Service GmbH
Alle personenbezogenen Bezeichnungen stehen für beide Geschlechter
9. Mehrarbeit
Der Auftraggeber darf Mehrarbeit nur insoweit veranlassen, als dies für
seinen Einsatzbetrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist oder aber
eine entsprechende Genehmigung des zuständigen
Gewerbeaufsichtsamtes oder anderer zuständiger Behörden vorliegt; eine
solche Genehmigung hat der Auftraggeber JOB-IN SERVCIE GMBH
vor oder unmittelbar mit Beginn der Mehrarbeit unaufgefordert
vorzulegen.
10. Schadensersatzhaftung
10.1 Nach dem AÜV schuldet JOB-IN SERVCIE GMBH dem
Auftraggeber Überlassung von Mitarbeitern. Demzufolge kommt eine
Haftung von JOB-IN SERVCIE GMBH grundsätzlich nur im Falle einer
fehlerhaften Auswahl der Mitarbeiter in Betracht, grundsätzlich nicht
jedoch eine Haftung wegen Schlechtleistung oder sonstigem
Fehlverhalten des Mitarbeiters. Ebenso übernimmt JOB-IN SERVCIE
GMBH grundsätzlich keine Haftung für die dem Mitarbeiter vom
Auftraggeber anvertrauten Gegenstände, Geld oder Wertpapiere.
10.2 Verletzt JOB-IN SERVCIE GMBH gegenüber dem Auftraggeber
eine Pflicht nach dem AÜV, ist insbesondere die Auswahl des
Mitarbeiters fehlerhaft, oder verletzt JOB-IN SERVCIE GMBH eine
sonstige Pflicht gegenüber dem Auftraggeber, haftet JOB-IN SERVCIE
GMBH gegenüber dem Auftraggeber für den hierdurch entstehenden
Schaden wie folgt:
10.2.1 Im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
von JOB-IN SERVCIE GMBH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen haftet JOB-IN SERVCIE GMBH nach den
gesetzlichen Vorschriften.
10.2.2 Im Falle der einfach fahrlässigen Pflichtverletzung von JOB-IN
SERVCIE GMBH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
ist die Schadensersatzhaftung von JOB-IN SERVCIE GMBH
ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung auf
den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine
wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertrauen darf.
10.2.3 Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung
gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
10.2.4 Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden
Regelungen unberührt. 10.3 Soweit JOB-IN SERVCIE GMBH
gegenüber dem Auftraggeber nicht haftet, hat der Auftraggeber JOB-IN
SERVCIE GMBH von etwaigen Ansprüchen Dritter, die diese gegenüber
JOB-IN SERVCIE GMBH geltend machen, freizustellen.
11. Probezeit, Zurückweisung, Mitteilung und Austausch
11.1 Es wird eine 4-stündige Probezeit vereinbart. Sofern der Mitarbeiter
den Ansprüchen des Auftraggebers nicht genügt und seine Arbeitskraft
aus diesem Grund innerhalb des zuvor bezeichneten Zeitraumes JOB-IN
SERVCIE GMBH gegenüber zurückgewiesen wird, ist der Auftraggeber
von der Vergütungsverpflichtung für diesen Zeitraum und bezogen auf
diesen Mitarbeiter frei, wenn die Zurückweisung unverzüglich und
entsprechend der Regelungen in Ziffer 2 direkt JOB-IN SERVCIE
GMBH gegenüber geschieht.
11.2 JOB-IN SERVCIE GMBH ist in solchen Fällen zur Ersatzgestellung
berechtigt und um dieselbe bemüht, jedoch nicht rechtsverbindlich dazu
verpflichtet. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter verspätet oder gar nicht
am Arbeitsplatz erscheint; auch hier muss die Mitteilung unverzüglich
und entsprechend der Regelungen in Ziffer 2 direkt JOB-IN SERVCIE
GMBH gegenüber erfolgen. Im letztgenannten Fall ist JOB-IN SERVCIE
GMBH ebenfalls um Ersatzgestellung bemüht, jedoch nicht
rechtsverbindlich dazu verpflichtet.
12. Übernahme und Personalvermittlung
12.1 Neben der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ist das
Vertragsverhältnis zwischen JOB-IN SERVCIE GMBH und dem
Auftraggeber nach dem Willen beider Vertragsparteien auch darauf
gerichtet, dem Auftraggeber den vorgeschlagenen oder überlassenen
Mitarbeiter zu vermitteln.
12.2 Übernimmt der Auftraggeber oder ein mit ihm im Sinne des §§ ff.
15 AktG verbundenes Unternehmen während der Dauer des AÜVs oder
innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit oder
innerhalb von 6 Monaten nach Vorstellung des Bewerbers die ihm von
JOB-IN SERVCIE GMBH als Mitarbeiter überlassene oder als Bewerber
vorgestellte Person in ein eigenes Arbeitsverhältnis, so stellt dies eine
honorarpflichtige Arbeitsvermittlung dar, es sei denn, der Auftraggeber
kann den Nachweis führen, dass weder die Überlassung des Mitarbeiters
noch die Vorstellung des Bewerbers ursächlich für die
Einstellung/Übernahme in ein eigenes Arbeitsverhältnis war. Maßgebend
für den Zeitpunkt des Fristenden ist der Zeitpunkt des Abschlusses des
Arbeitsvertrages.
12.3 Das sofort nach Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem
Auftraggeber und der betreffenden Person fällig werdende
Vermittlungshonorar zuzüglich gesetzlich gültiger MwSt. beträgt bei
Vermittlung ohne vorherige Überlassung 2,0 Bruttomonatsgehälter und
bei vorheriger Überlassung in Abhängigkeit von der Überlassungsdauer
(ÜD)
bei Abschluss vor Ablauf von 3 Monaten (ÜD) 2,0 Bruttomonatsgehälter
bei Abschluss nach 3 Monaten (ÜD) 1,5 Bruttomonatsgehälter
bei Abschluss nach 6 Monaten (ÜD) 1,0 Bruttomonatsgehalt
bei Abschluss nach 9 Monaten (ÜD) 0,5 Bruttomonatsgehälter
bei Abschluss nach 12 Monaten (ÜD) 0,0 Bruttomonatsgehälter.
12.4 Bruttomonatsgehalt ist definiert als 1/12 der Gesamtheit der Brutto-
Jahresbezüge (bei unterstellter durchgängiger Beschäftigung der
betreffenden Person von mindestens 12 Monaten) der betreffenden
Person aus seinem Anstellungsverhältnis mit dem Auftraggeber
(einschließlich anteiligem Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, anteiliger
Prämien-, Provisions- oder sonstiger Sonderzahlungen und geldwerten
Vorteile, wie z.B. Dienstwagen, wobei für variable
Vergütungsbestandteile ein Zielerreichungsund Auszahlungsgrad von
100% unterstellt wird).
12.5. Eine zwischenzeitliche Beschäftigung der betreffenden Person bei
dem Auftraggeber – beispielsweise über ein anderes
Personaldienstleistungsunternehmen – berührt den Anspruch auf das
Vermittlungshonorar nicht. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im
gleichen Umfang honorarpflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.
12.6 Der Auftraggeber ist JOB-IN SERVCIE GMBH gegenüber
bezüglich der Vertragsbegründung mit dem Mitarbeiter und den
Zeitpunkt auskunftspflichtig. Der Auftraggeber hat JOB-IN SERVCIE
GMBH eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vorzulegen.
Kann JOB-IN SERVCIE GMBH im Streitfall Indizien vorlegen oder
glaubhaft machen, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber
und dem Mitarbeiter vermuten lassen, trägt der Auftraggeber die
Beweislast dafür, dass kein Arbeitsverhältnis besteht.
12.7 Beauftragt der Auftraggeber den Mitarbeiter als selbständigen
Berater oder im Rahmen einer anderen selbständigen Funktion, gelten die
oben genannten Bestimmungen entsprechend.
13. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz
13.1 Sowohl der Auftraggeber als auch JOB-IN SERVCIE GMBH
verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung über alle vor und
während der Laufzeit des AÜV ausgetauschten, den Einsatzbetrieb und
dessen Abläufe betreffenden Informationen.
13.2 Gleichsam hat JOB-IN SERVCIE GMBH die Mitarbeiter schriftlich
dazu verpflichtet, über alle Geschäftsangelegenheiten des jeweiligen
Betriebes des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.
13.3 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden,
dass im Rahmen des AÜVs personenbezogene Daten gemäß den
gesetzlichen Datenschutzbestimmungen von JOB-IN SERVCIE GMBH
verarbeitet und gespeichert werden.
14. Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gegenüber den JOB-IN SERVCIE
GMBH Mitarbeitern und ist insofern einstandspflichtig.
15. Geltungsbereich
15.1 Diese AGB sind Grundlage aller Verträge zwischen dem
Auftraggeber und JOB-IN SERVCIE GMBH und gelten insbesondere für
alle Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, und zwar auch für alle
zukünftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und JOB-IN SERVCIE
GMBH, auch wenn die Vertragsparteien die Geltung dieser AGB
zukünftig nicht ausdrücklich vereinbaren.
15.2 Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder
ergänzende Vertragsbedingungen des Auftraggebers oder Verweise auf
solche Vertragsbedingungen erkennt JOB-IN SERVCIE GMBH auch
dann nicht an, wenn JOB-IN SERVCIE GMBH diesen nicht ausdrücklich
widerspricht. Die vorbehaltlosen Leistungen von JOB-IN SERVCIE
GMBH oder Entgegennahme von Zahlungen durch JOB-IN SERVCIE
GMBH bedeuten kein Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und
salvatorische Klausel
16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der für den Auftrag zuständigen
Niederlassung des Auftraggebers.
16.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem
Rechtsverhältnis zwischen JOB-IN SERVCIE GMBH und dem
Auftraggeber ergeben, ist der Gerichtsstand Leipzig. Ausschließlicher
örtlicher Gerichtsstand ist der Sitz von JOB-IN SERVCIE GMBH, sofern
der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. JOB-IN SERVCIE
GMBH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an einem anderen nach
den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung zuständigen
Gerichts zu verklagen.
16.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und
JOB-IN SERVCIE GMBH gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und
des internationalen Privatrechts.
16.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar
oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen,
undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung
als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten,
wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder
Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.